Unternehmen, die aufgrund der staatlichen Anordnung auch im Dezember 2020 geschlossen bleiben mussten, wird ein Umsatzersatz von 50% des Umsatzes des Vergleichszeitraums gewährt. Diese Unterstützungsmaßnahme soll das Überleben von Unternehmen und die Erhaltung von Arbeitsplätzen sicherstellen. Anspruch haben Unternehmen, die direkt von den Einschränkungen der 2. und/oder der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und/oder der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnungbetroffen sind. Die Verordnungen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Voraussetzungen
Anspruch auf den Umsatzersatz haben Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Das Unternehmen muss von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen UND auch in einer direkt betroffenen Branche tätig sein. Die 2. COVID-19-SchuMaV umfasst den Zeitraum vom 7. bis 23. Dezember 2020
ODER das Unternehmen muss von den Einschränkungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen UND auch in einer direkt betroffenen Branche tätig sein. Die 3. COVID-19-SchuMaV umfasst den Zeitraum vom 17. bis 26. Dezember 2020
ODER das Unternehmen muss von den Einschränkungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung direkt betroffen UND auch in einer direkt betroffenen Branche tätig sein. Die 2. COVID-19-NotMV umfasst den Zeitraum vom 26. bis 31. Dezember 2020.
Die Liste der direkt betroffenen Branchen nach ÖNACE-2008-Klassifikation ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.umsatzersatz.at/.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist sowie Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt wurde. Außerdem sind Unternehmen ausgeschlossen, die im Betrachtungszeitraum Mitarbeiter gekündigt haben und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 keine Umsätze erzielt haben.
Lockdown-Umsatzersatz
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50% des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von den Maßnahmen betroffen ist kürzer als ein Monat, wird der Betrag entsprechend gekürzt. Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt jedoch mindestens € 2.300 bzw. € 500, wenn der Anspruch nur für 6 Tage besteht.
Ist ein Unternehmen in einer direkt betroffenen Branche und in einer nicht direkt betroffenen Branche tätig (Mischbetrieb), sind die Umsätze zu schätzen und entsprechend aufzuteilen. Ersetzt werden nur die Umsatzausfälle, die der direkt betroffenen Branche zuzurechnen sind.
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Umsatzersatz und erzielt es während dem Lockdown weiterhin Umsätze, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Diese Umsätze sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.
Der Umsatzersatz wird durch bestimmte andere COVID-19-Zuwendungen verringert, jedoch nicht durch Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds, dem Fixkostenzuschuss der Phase I oder der Kurzarbeitsbeihilfe.
Der Antrag auf den 50%-Umsatzersatz kann bis 20. Jänner 2021 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch durch die COFAG und basiert im Regelfall auf dem Umsatz im Dezember 2019. Abweichend kann auch ein Drittel des Umsatzes des 4. Quartals 2019 oder ein Zwölftel des Vorjahresumsatzes herangezogen werden. Bei 2020 gegründeten Unternehmen werden die Vormonate herangezogen.
Tipp:
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in einer indirekt betroffenen Branche tätig sind und daher keinen Anspruch auf diesen Umsatzersatz haben, sollen voraussichtlich Ende Jänner 2021 um Unterstützung ansuchen können.
Falls Sie Unterstützung bei der Beantragung des Lockdown-Umsatzentgangs benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!
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