80% Lockdown-Umsatzersatz

Unternehmen, die von der behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) betroffen sind, wird ein Umsatzersatz von 80% des Umsatzes des Vergleichszeitraums gewährt. Diese Unterstützungsmaßnahme soll den Unternehmerinnen und Unternehmern dabei helfen ihre Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.

Voraussetzungen

Anspruch auf den Umsatzersatz haben Unternehmen, die einen Sitz oder eine Betriebstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Das Unternehmen muss von der COVID-19-SchuMaV im Zeitraum vom 3.11. bis 16.11.2020 direkt betroffen UND auch in einer direkt von den mit der COVID-19-SchuMaV verordneten Branche tätig sein ODER das Unternehmen muss von der COVID-19-NotMV im Zeitraum vom 17.11. bis 6.12.2020 direkt betroffen UND auch in einer direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Branche tätig sein. Die betroffenen Branchen im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation sind in einer Beilage zur Richtlinie aufgeführt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist, sowie Unternehmen, über die in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Finanzstrafe verhängt wurde. Außerdem sind Unternehmen ausgeschlossen, die im Zeitraum vom 3.11. bis 30.11.2020 Mitarbeiter kündigen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 keine Umsätze erzielt haben.

Lockdown-Umsatzersatz

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraums. Er beträgt mindestens € 2.300 und höchstens € 800.000 für ein Monat. Ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist kürzer als ein Monat, wird der Betrag entsprechend gekürzt.

Ist ein Unternehmen in einer direkt betroffenen Branche und in einer nicht direkt betroffenen Branche tätig (Mischbetrieb), sind die Umsätze zu schätzen und entsprechend aufzuteilen. Ersetzt werden nur die Umsatzausfälle, die der direkt betroffenen Branche zuzurechnen sind.

Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Umsatzersatz und erzielt es während dem Lockdown weiterhin Umsätze, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Diese Umsätze sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

Der Umsatzersatz wird durch bestimmte andere COVID-19-Zuwendungen verringert, jedoch nicht durch Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds, Fixkostenzuschüsse oder Kurzarbeitsbeihilfe.

Der Antrag auf Umsatzersatz kann bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Die Berechnung erfolgt automatisch durch die COFAG und basiert im Regelfall auf dem Umsatz im November 2019. Abweichend kann auch ein Drittel des Umsatzes des 4. Quartals 2019 oder ein Zwölftel des Vorjahresumsatzes herangezogen werden. Bei 2020 gegründeten Unternehmen werden die Vormonate herangezogen.

Tipp:

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die in einer indirekt betroffenen Branche tätig sind und daher keinen Anspruch auf diesen Umsatzersatz haben, sind weitere Unterstützungsmaßnahmen geplant.

weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.umsatzersatz.at/

Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen uns unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen!

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