Das aktuelle Kalenderjahr neigt sich wieder dem Ende zu und die Weihnachtsfeiertage stehen vor der Tür. In dieser Zeit des Jahres stellt sich für Unternehmerinnen und Unternehmer die Frage, wie sie sich sowohl bei den Mitarbeitern als auch bei den Kunden für die Zusammenarbeit erkenntlich zeigen können. Doch wie sind Geschenke und Aufmerksamkeiten steuerlich zu behandeln?
Geschenke an Mitarbeiter
Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeier) bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich je Mitarbeiter steuerfrei ist. Zusätzlich können empfangene Sachzuwendungen bis € 186,00 jährlich je Mitarbeiter steuerfrei bleiben.
Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z. B. wegen guter Arbeitsleistung, Eheschließung, etc.) sondern es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter handeln (z. B. Weihnachtsgeschenk). Zu den Sachzuwendungen zählen beispielsweise Autobahnvignetten, Geschenkmünzen sowie Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig und können daher als Betriebsausgabe angesetzt werden. Werden die angeführten Grenzen überschritten, wird der übersteigende Betrag für den einzelnen Mitarbeiter steuerpflichtig und unterliegt den Lohnabgaben.
Geschenke an Kunden
Geschenke an Kunden fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Das bedeutet, dass Geschenke keine Betriebsausgabe darstellen. Hierzu zählen alle Aufwendungen oder Ausgaben, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte zu knüpfen oder zu pflegen.
Jedoch gibt es in diesem Zusammenhang eine Ausnahme, die besagt, wenn die Gegenstände aus Gründen der Werbung überlassen werden und eine Werbewirksamkeit entfalten, darf eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Für eine ausreichende Werbewirksamkeit müssen die Gegenstände mit einem Firmenschriftzug oder dem Firmenlogo versehen werden. Steht somit der Werbecharakter im Vordergrund und nicht der Unternehmer als Person, kann die Ausgabe betrieblich geltend gemacht werden.
Neben dem Einkommensteuergesetz sieht auch das Umsatzsteuergesetz bei Geschenken an Kunden eine Regelung vor. Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen eine Umsatzsteuerpflicht auslösen, auch dann, wenn diese zu Werbezwecken getätigt werden. Dementsprechend muss vom Einkaufspreis des Geschenkes Umsatzsteuer abgeführt werden. Eine Erleichterung ist nur für Geschenke von geringem Wert (Einkaufspreis unter € 40,00 netto) vorgesehen.
Tipp:
Achten Sie bei den Geschenken an Ihre Mitarbeiter auf die steuerfreie Jahresgrenze von € 186,00 bzw. bei Betriebsveranstaltungen auf die Grenze pro Mitarbeiter von € 365,00. Liegt bei den Kundengeschenken ein Werbecharakter vor und übersteigt der Nettobetrag € 40,00 nicht, dann sind auch diese als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mehr Infos dazu erhalten Sie auf https://www.wko.at/service/steuern/steuerliche-abzugsfaehigkeit-weihnachtsgeschenke.html
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen mich unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at. Ich freue mich auf ein Gespräch mit Ihnen!
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