Im Zuge des dritten Antiteuerungs-Pakets hat die Bundesregierung eine außerordentliche Gutschrift von bis zu 500 Euro für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beschlossen. Diese Entlastung für Unternehmerinnen und Unternehmer ist vergleichbar mit dem Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Voraussetzungen Teuerungsausgleich SVS nach dem GSVG
Der anspruchsberechtigte Personenkreis für die außerordentliche Gutschrift nach dem GSVG sind all jene Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter, neue Selbstständige und Freiberufler, die am 31. August 2022 nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert oder selbstversichert sind. Die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzung wird automatisch durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mit Stichtag 1. September 2022 durchgeführt. Bei der Feststellung wird die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung herangezogen, liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Kommt es nachträglich zu einer Sachverhaltsänderung oder Änderung der Beitragsgrundlage, so wird diese nicht berücksichtigt.
Höhe der außerordentlichen Gutschrift
Die Höhe der außerordentlichen Gutschrift ist gestaffelt und richtet sich nach der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage. Bei einer Beitragsgrundlage unter 566,00 Euro bzw. über 2.900,00 Euro steht keine außerordentliche Gutschrift zu. Liegt die Beitragsgrundlage zwischen 566,00 Euro und 2.900,00 Euro wird eine Gutschrift zwischen 100,00 Euro und 500,00 Euro gewährt. Für GSVG-Versicherte, deren monatliche Beitragsgrundlage zwischen 1.200 Euro und 2.100 Euro liegt, steht der maximale Entlastungsbetrag von 500 Euro zu. Die genaue Staffelung kann unter https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.888215&portal=svsportal abgerufen werden.
Auszahlung
Die außerordentliche Gutschrift wird für alle nach dem GSVG versicherten Anspruchsberechtigten bei der Beitragsvorschreibung im 4. Quartal 2022, also im November, berücksichtigt. Dementsprechend muss kein Antrag auf die außerordentliche Gutschrift gestellt werden.
Steuerliche Behandlung
Die außerordentliche Gutschrift für GSVG-Versicherte ist das Pendant zum Teuerungsabsetzbetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Um bei Personen, die sowohl einer nichtselbstständigen als auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, eine Doppelbegünstigung zu verhindern, vermindert die außerordentliche Gutschrift den Teuerungsabsetzbetrag.
Sofern nur eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist die außerordentliche Gutschrift bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 Euro von der Einkommensteuer befreit. Wird das Jahreseinkommen überschritten, so ist die Gutschrift der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Die außerordentliche Gutschrift führt bei den betrieblichen Einkünften zu keiner Erhöhung. Das bedeutet, dass sie auch bei der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge außer Acht gelassen wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen uns unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at, gerne stehen wir Ihnen auch über unser Kontaktformular zur Verfügung. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen!
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