Für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuern 2021, die bis 30.9.2022 nicht bescheidmäßig veranlagt wurden, ist ab heuer wieder die Anspruchsverzinsung zu beachten. Lesen Sie im folgenden Artikel wie Sie Anspruchszinsen vermeiden können.
Vorauszahlungen
Anspruchszinsen werden vom Finanzamt vorgeschrieben, wenn die Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2021 niedriger waren, als die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Verzinsung mit 1,88%
Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum (maximal 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2% über dem Basiszinssatz berechnet, daraus ergibt sich ein aktueller Zinssatz für die Anspruchsverzinsung von 1,88%. Die Anspruchszinsen werden nur dann vorgeschrieben, wenn ein Betrag von € 50,00 überschritten wird.
Vermeidung von Anspruchszinsen
Die Festsetzung der Anspruchszinsen kann vermieden werden, wenn bis 30.9.2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung an das Finanzamt bezahlt wird. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung sind die Steuernummer und der entsprechende Verwendungszweck anzugeben.
TIPP
Wenn Sie die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2021 noch nicht beim Finanzamt eingereicht haben und eine Nachzahlung erwarten, können Sie mit einer geschätzten Anzahlung die Vorschreibung der Anspruchszinsen vermeiden. Weitere Infos zum Thema Anspruchszinsen finden Sie unter https://www.wko.at/service/steuern/anspruchszinsen.html .
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine allgemeine Information handelt und eine individuelle Beratung nicht ersetzt. Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Sie erreichen uns unter 0664/889 220 44 oder unter office[at]ak-steuerberatung.at, gerne stehen wir Ihnen auch über unser Kontaktformular zur Verfügung. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen.
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